Alles was Sie zum „CO2-Kostenaufteilungsgesetz“ wissen müssen

Am 1. Januar 2023 ist das „Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz“ („CO2KostenAufG“) in Kraft getreten. Es regelt für vermietete Gebäude die Aufteilung des anfallenden CO2-Preis zwischen Vermieter und Mieter. Die Gemeindewerke Umkirch GmbH ist als Gaslieferant verpflichtet, Angaben auf den Rechnungen zu machen, die dem Vermieter eine weitere Verrechnung des CO2-Preises ermöglichen. Wir stellen alle relevanten energiewirtschaftlichen Daten in der Erdgasrechnung bereit, damit der Vermieter eine Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter berechnen kann.

In einer Erdgasrechnung wird die gelieferte Gasmenge (kWhHs) nach dem Brennwert angegeben, weil dieser den gesamten Energieinhalt des Gases widerspiegelt. Der Heizwert (kWhHi) ist hingegen die Energiemenge, die Sie tatsächlich als Wärme nutzen können und der Wert der für die weitere Berechnung der CO2-Kostenaufteilung relevant ist. Der Umrechnungsfaktor von 0,903 ergibt sich aus dem Verhältnis von Hi zu Hs (nach EBeV 2030, Anlage 2, Teil 4). Mit Hilfe des heizwertbezogenen Emissionsfaktors (kg CO2∕kWhHi) weisen wir Ihnen darüber hinaus die Brennstoffemissionen (kg CO2) Ihres Erdgasverbrauchs aus. Die gesamten CO2 Kosten (€) finden Sie ebenfalls in Ihrer Rechnung.

Sind Sie Mieter, können Sie von Ihrem Vermieter verlangen, dass er sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt, die im Rahmen der Versorgung der von Ihnen genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen. Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 CO2KostAufG. Wenden Sie sich dazu bitte mit dieser Information an Ihren Vermieter.

Das CO2KostAufG regelt die Aufteilung von CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter, die in den Kosten der Wärmeversorgung des Gebäudes enthalten sind. Mieter sollen zu energieeffizientem Verhalten angehalten werden und Gebäudeeigentümer einen Anreiz zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. zu energetischen Sanierungen erhalten.

Aus dem CO2KostAufG folgen neue Verpflichtungen für Vermieter sowie für die Gemeindewerke Umkirch GmbH als Energielieferant.

Für Abrechnungszeiträume ab 1. Januar 2023.

In der Umsetzung dieser CO2-Kostenteilung hat der Vermieter nicht nur die Kohlendioxidkosten für die jeweiligen Anteile zu ermitteln, sondern auch die Kosten im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung für den jeweiligen Mieter gesondert abzurechnen.

Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme, ermittelt der Mieter den CO2-Ausstoß der gemieteten Wohnung selbst.

Vermieter sind verpflichtet, den CO2-Kostenanteil gegenüber Mietern korrekt zu berechnen und in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen. Dazu gehört auch die Einstufung der betreffenden Immobilie nach dem jeweiligen CO2-Ausstoß pro qm Wohnfläche und Jahr.

Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie ein Online-Tool zur Berechnung der Aufteilung der Kohlendioxidkosten: bmwk.de